§ 25
In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date
§ 25
Berufsausbildung der Selbständigen in der
Land- und Forstwirtschaft
Auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Als Voraussetzung zur Zulassung zur Facharbeiterprüfung bzw. zur Meisterprüfung sind anstelle der Lehre und Praxiszeit die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 5 und 11 bis 13 zu erfüllen.
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