§ 24
In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date
§ 24
Gebührenrechtliche Bestimmungen
Die Freiheit von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben richtet sich nach § 19 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr 298/1990.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden