§ 17
In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date
§ 17
Lehrstellenvormerkung
Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden