§ 15
In Kraft seit 01. Januar 1992
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§15
Lehrlingsentschädigung
(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn für einen Berufszweig der Land- und Forstwirtschaft die Lehrlingsentschädigung nicht im Kollektivvertrag festgesetzt ist, diese durch Verordnung unter Berücksichtigung des im betreffenden Berufszweig ortsüblichen Facharbeiterlohnes nach den Hundertsätzen des Abs. 2 festzusetzen.
(2) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung in folgender Höhe:
a) im ersten Lehrjahr von mindestens 60 v. H.;
b) im zweiten Lehrjahr von mindestens 70 v. H.und
c) im dritten Lehrjahr von mindestens 80 v. H.
des im Abs 1 genannten Lohnes eines Facharbeiters im gleichen Berufszweig.
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