(1) Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen.
(2) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese persönlich geeignet sind.
(3) Die persönliche Eignung gemäß Abs. 2 ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, und die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).
(4) Die Landesregierung hat die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der für die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erforderlichen Fachkräfte durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse, gesellschaftliche Entwicklungen sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, und die Art der zu erbringenden Leistung Bedacht zu nehmen.
(5) Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe haben regelmäßig, jedenfalls im Ausmaß von acht Stunden jährlich, facheinschlägige Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen. Als facheinschlägig gelten insbesondere Veranstaltungen aus den Bereichen Sozialpädagogik, Psychologie, Entwicklungspsychologie, Traumatologie oder rechtliche Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(6) Fachkräften ist regelmäßig die Möglichkeit zur beruflichen Reflexion in Form von Supervision oder Intervision zu bieten. Bei Bedarf sind Einzelsupervisionen zu ermöglichen. Fachkräfte haben regelmäßig, jedenfalls zehn Mal pro Jahr an einer Supervision teilzunehmen.
(7) Für die Fachkräfte des Kinder- und Jugendhilfeträgers hat die Landesregierung die berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sowie Supervision anzubieten.
Rückverweise
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
§ 11 § 11
(1) Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen. (2) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausg…
§ 38 § 38
…oder einem Ferienlager dürfen vom Betreiber des Jugenderholungsheimes oder Organisator des Ferienlagers nur Personen zur Mitarbeit herangezogen werden, deren persönliche Eignung im Sinne des § 11 Abs. 3 gegeben ist. Der fachliche Leiter des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers hat älter als 21 Jahre zu sein. (3) Jugenderholungsheime oder Ferienlager sind acht Wochen…
§ 15 § 15
…abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit; 2. Fach- und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl; 3. die Einhaltung der fachlichen Ausrichtung gemäß § 11, einschließlich der Gewährleistung der Fort- und Weiterbildung sowie Supervision für Fachkräfte im Rahmen der Dienstzeit sowie der Beschäftigung ausschließlich im Sinne des § 11…
§ 36 § 36
…abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit; 2. Fach- und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl; 3. die Einhaltung der fachlichen Ausrichtung gemäß § 11, einschließlich der Gewährleistung der Supervision oder Intervision in der Dienstzeit und der Beschäftigung ausschließlich im Sinne des § 11 Abs. 3 persönlich geeigneter…