§ 63
Gebührenrechnung
(1) Der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung des Pflegefalles dem zur Zahlung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren, der Sondergebühren und des Aufenthaltskostenbeitrages verpflichteten Patienten eine Gebührenrechnung mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen.
(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann an Stelle der Zahlungsfrist von zwei Wochen eine längere Zahlungsfrist oder die Aufforderung gestellt werden, den ausgewiesenen Betrag in Teilbeträgen zu bezahlen.
(3) Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung ist von dem zur Zahlung Aufgeforderten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Gebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 63
…§ 63 Gebührenrechnung (1) Der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung des Pflegefalles dem zur Zahlung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren, der Sondergebühren und des Aufenthaltskostenbeitrages…
§ 62 § 62
…selbst aufzukommen. (2) Für die Einbringung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren, der Sondergebühren und des Aufenthaltskostenbeitrages beim Patienten gelten die Bestimmungen der §§ 63 und 64. Ansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. (3) Wird einem Beschädigten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG Anstaltspflege in einer…
§ 64
…der Vollstreckbarkeit vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises zu bestätigen, wenn der mittels Gebührenrechnung zur Zahlung Aufgeforderte diese Verpflichtung nicht bestritten hat (§ 63 Abs 3) oder in einem solchen Verfahren dessen Zahlungspflicht rechtskräftig festgestellt wurde. Der Träger der Krankenanstalt hat sodann unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten. (2) Die LKF…