(1) Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landes-Krankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 des G-ZG und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.
(2) Im Landes-Krankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
a) die Standorte der Fondskrankenanstalten;
b) die Kapazitätsplanung standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten (Betten für Normalpflege und Intensivbereich, minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulanten Betreuungsplätzen) je Fachbereich, wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwerte für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
c) die medizinischen Fachbereiche je Standort;
d) die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen Organisationsformen, Versorgungsstufen sowie Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Standort;
e) Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort einer Krankenanstalt unter Beachtung der durch Verordnung verbindlich erklärten Teile des ÖSG;
f) die maximalen Gesamtkapazitäten (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) je Fachbereich bezogen auf das Land, die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte.
(3) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 lit. f nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit § 9 Abs. 3 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(4) Vor der Erlassung des Krankenanstaltenplanes sind die Träger der bettenführenden Krankenanstalten und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.
(5) Der Krankenanstaltenplan ist alle fünf Jahre für weitere fünf Jahre fortzuschreiben und dabei den jeweiligen Planungserfordernissen anzupassen.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 4 § 4
…Zusammenhang mit § 9 Abs. 3 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen. (4) Vor der Erlassung des Krankenanstaltenplanes sind die Träger der bettenführenden Krankenanstalten und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören. (5) Der Krankenanstaltenplan ist alle fünf Jahre…
§ 9 § 9
…Vorhabens im Einklang mit den durch Verordnung verbindlich erklärten Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit, gegebenenfalls einer Verordnung gemäß § 4, steht. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist der dritte Satz sinngemäß anzuwenden. Für sonstige bettenführende Anstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn…
§ 48 § 48
…Aufgaben oder Leistungen, die in durch Verordnung verbindlich erklärten Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit, gegebenenfalls einer Verordnung gemäß § 4, festgelegt sind, notwendig ist. (2) Den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten steht ferner das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist…
§ 13 § 13
…1) Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; § 6 Abs. 2a und Abs. 4 §§ 7, 8 und §§ 10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das…