(1) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat eine Anstaltsordnung zu erlassen. Diese hat – soweit dies für die jeweilige Krankenanstalt zutrifft – jedenfalls zu enthalten:
a) die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik) oder in sonstigen Betriebsformen gemäß § 3c aufgenommen werden;
c) Regelungen betreffend die Leitung der in § 3a genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in § 3c genannten Betriebsformen;
d) Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
e) die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen;
f) Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen, über die Organisation und Durchführung der Supervision (§ 38 Abs. 2) und über die Fortbildung der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen (§ 38 Abs. 3);
g) das von den Patienten und Besuchern in der Krankenanstalt zu beachtende Verhalten;
h) die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist;
i) die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiebegleithunden (§ 39a des Bundesbehindertengesetzes) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist;
j) Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 3c).
(2) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Patienten von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.
(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(4) Die Anstaltsordnung hat sicherzustellen, daß Patientenanwälte gemäß dem Unterbringungsgesetz, BGBl Nr 155/1990, und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können. Für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwälte sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmungen gelten nicht für militärische Krankenanstalten.
(5) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung und sind Anstaltsordnungen, die inhaltlich den Regionalen Strukturplan Gesundheit Kärnten oder den Österreichischen Strukturplan Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung sowie die jeweiligen Verordnungen der Gesundheitsplanungs-GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen derselben betreffen, vor Genehmigung dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Stellungnahme zu übermitteln; dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten. Die Genehmigung gemäß dem ersten Satz ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 widerspricht oder ihr Inhalt einen geordneten Betrieb der Anstalt nicht gewährleistet erscheinen lässt.
(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 lit. a, b, g und h für Patienten und gemäß Abs. 1 lit. g und h für Besucher mit einem Hinweis auf die sonstige Strafbarkeit in der Krankenanstalt sichtbar und zugänglich anzuschlagen.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 22 § 22
(1) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat eine Anstaltsordnung zu erlassen. Diese hat – soweit dies für die jeweilige Krankenanstalt zutrifft – jedenfalls zu enthalten: a) die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine al…
§ 15 § 15
…Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind; d) die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 22) gleichzeitig genehmigt werden kann; bei militärischen Krankenanstalten dürfen gegen die Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen; e) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft…
§ 43
…für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 22 Abs 1 lit a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie dem halbstationären Bereich (§ 22 Abs 1 lit b) in gleicher Höhe festgesetzt ist, f…
§ 13a § 13aPrimärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien
…zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind. § 22 ist nicht anzuwenden. 3. Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 74 Abs. 1 in…