(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.
(3) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für militärische Krankenanstalten
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 20 § 20
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf der Bewilligung der Landesregierung. (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Vor…
§ 84 § 84
…die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält, 3. entgegen § 20 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt, 4. einer Verpflichtung gemäß § 20a, §…