Rückverweise
(1) Abweichend von § 19e Abs. 2 dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. a genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
a) die öffentliche Sicherheit;
b) die umfassende Landesverteidigung;
c) die internationalen Beziehungen.
(2) Weiters dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
a) die in Abs. 1 genannten Aspekte;
b) die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
c) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
e) Rechte des geistigen Eigentums;
g) die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;
h) den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 19h Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs darf aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt werden.
(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.
(5) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit. b, d, f und h genannten Gründe unzulässig.
(6) Die Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten darf nur dann nach Abs. 1 bis 5 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, maßgeblich.
K-ISG · Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
§ 19g § 19gBeschränkungen des Zugangsder Öffentlichkeit
(1) Abweichend von § 19e Abs. 2 dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. a genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: a) die öffentliche Si…
§ 19d § 19dAnforderungen an Metadaten,Geodatensätze und Geodatendienste
…und der Verordnung (EG) 1089/2010 genannten Erfordernissen, entsprechen. (2a) Metadaten nach Abs. 1 haben auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 19g und Beschränkungen des Zugangs durch inländische oder ausländische öffentliche Stellen gemäß § 19i Abs. 2 und § 19j sowie jeweils die Gründe für solche…
§ 19e § 19eNetzdienste
…Interoperabilität zu erreichen; e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. (2) Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der §§ 19g und 19h öffentlich verfügbar sowie einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein. (3) Für Suchdienste nach Abs. 1…