(1) Das Land hat im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder diese durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglichen, indem sie
1. einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorlegen und
2. vertretungsbefugte Organe der Unternehmung, sofern sie als Auskunftspersonen vor einem Untersuchungsausschuss auszusagen haben, von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbinden.
(2) Das Land hat im Rahmen seines Vorgehens gemäß Abs. 1 sicherzustellen, dass die Unternehmung
1. in den vorzulegenden Akten und Unterlagen allfällige geheimhaltungsbedürftige Informationen unter Anschluss einer Begründung kennzeichnet; die Kennzeichnung soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unbedingt notwendig ist;
2. eine dem Landtag zugeleitete Information freigibt und den Untersuchungsausschuss davon informiert, wenn der Grund für die ursprüngliche Kennzeichnung weggefallen ist; und
3. dem Untersuchungsausschuss ehestmöglich bekanntgibt, ob Umstände vorliegen, die eine Befragung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 Z 2 teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (§ 31 K-UAG) oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2 K-UAG) geboten erscheinen lassen.
Rückverweise
K-ISG · Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
§ 14c § 14cTransparenz bei Unternehmungen des Landes
…bekanntgibt, ob Umstände vorliegen, die eine Befragung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 Z 2 teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (§ 31 K-UAG) oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2 K-UAG) geboten erscheinen lassen.…
§ 14d § 14dTransparenz bei Unternehmungen von landesgesetzlich eingerichteten Anstalten und Fonds
…und 2. vertretungsbefugte Organe der Unternehmung, sofern sie als Auskunftspersonen vor einem Untersuchungsausschuss auszusagen haben, von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbinden. (2) § 14c Abs. 2 gilt für landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit im Rahmen ihres Vorgehens gemäß Abs. 1 entsprechend.…
Anl. 1 Artikel XVI(LGBl Nr 10/2018)
…nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen. (4) Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den §§ 14c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen. Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September…