(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
a) der Ehegatte;
b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
d) die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
e) der eingetragene Partner.
(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
Rückverweise
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 5a § 5a
(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind a) der Ehegatte; b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; d) die Wahleltern und Wahlkind…