§ 5a § 5a
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
a) der Ehegatte;
b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
d) die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
e) der eingetragene Partner.
(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
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