§ 4
Wohnsitz
Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) sowie jener Wohnsitz, an dem sich eine Person in der nachweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen - beschränkt auf die Berufsausbildung und die Berufsausübung - zu haben.
Rückverweise
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 4
…§ 4 Wohnsitz Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) sowie jener Wohnsitz, an dem sich eine Person in der…
§ 5 § 5
…1) Ein Freizeitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist jener Wohnsitz, der nicht Wohnsitz im Sinne des § 4 ist, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Freizeit- oder Erholungszwecken dient. (2) Die Nutzung als Freizeitwohnsitz…
§ 15 § 15
…1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn a) die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Nutzung dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 45 K-ROG 2021nicht widerspricht und b) das Grundstück dem Ausländer oder seinen Angehörigen als Wohnsitz (§ 4) dienen soll und er selbst, sein Ehegatte, sein eingetragener…