§ 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an
a) land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Teilen dieser Gebäude,
b) allen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, wie Wohnungen, wenn Ausländer Rechte erwerben.
Rückverweise
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 2
…§ 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an a) land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie…
§ 13 § 13
…1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Grundstücke (§ 2 lit. b) betreffen und bei welchen der Rechtserwerber Ausländer (§ 6) ist, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes - der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde…