4. A b s c h n i t t
Gemeinsame Bestimmungen
§ 17
Zeitliche Beschränkungen der Anwendbarkeit
der zivilrechtlichen Bestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 19 bis 30 sind nicht anzuwenden, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des einem Rechtserwerb zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts mehr als fünf Jahre zurückliegt und der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.
Rückverweise
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 17
…4. A b s c h n i t t Gemeinsame Bestimmungen § 17 Zeitliche Beschränkungen der Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen Die Bestimmungen der §§ 19 bis 30 sind nicht anzuwenden, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des einem…
§ 3 § 3
…genutzt sind oder 3. land- oder forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind; b) Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet (§ 17 K-ROG 2021) gewidmet sind, sofern sich auf ihnen land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden; c) nicht unter lit. a oder b fallende Grundstücke…