Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
Rückverweise
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 65 § 65Karenzurlaub, Karenzurlaub zur Pflege, Frühkarenz und Bildungskarenz
…§§ 73, 74, 74b und 74c des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, über den Karenzurlaub, den Karenzurlaub zur Pflege, die Frühkarenz und die Bildungskarenz…
§ 73a § 73aAbfertigung, Anwendung des BMSVG
…VKG) in § 14 Abs. 2 Z 1 BMSVG ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002 – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63, gleichgestellt. (2) Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53…