(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten 1 Woche,
6 Monaten 2 Wochen,
1 Jahr 1 Monat,
2 Jahren 2 Monate,
5 Jahren 3 Monate,
10 Jahren 4 Monate,
15 Jahren 5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 50 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
(2) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber gekündigt oder einvernehmlich gelöst wurde, auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.
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