§ 63 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung
In Kraft seit 01. November 1992
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§ 63 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung — K-GVBG
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird.
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