(1) Für die Nebengebühren gelten die für die Gemeindebeamten jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(1a) Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsentgelts (und der Kinderzulage) zu Grunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in den letzten fünf Jahren seines bisherigen Dienstverhältnisses entspricht; dauert das laufende Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre, so ist die Dauer des laufenden Dienstverhältnisses als Bemessungszeitraum heranzuziehen.
(2) Vertragsbediensteten, die mit der Pflege und Betreuung von alten oder pflegebedürftigen Menschen betraut sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage. Die Höhe der Pflegedienstzulage ist in der Anlage 5 festgelegt.
(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann der Gemeinderat mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II Dienstzulagen festsetzen.
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