§ 40 Personalzulage — K-GVBG
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.
(2) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Monatsentgelt nach § 26 Abs. 1 erster Satz zuzüglich allfälliger Ergänzungszulagen.
(3) Teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Personalzulage in aliquotem Ausmaß.
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Anl. 4 Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
…Anlage 4 (zu § 40) Die Höhe der Personalzulage eines Gemeindevertragsbediensteten beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung: Stufe Bemessungsgrundlage in…
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