§ 40 § 40Personalzulage
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.
(2) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Monatsentgelt nach § 26 Abs. 1 erster Satz zuzüglich allfälliger Ergänzungszulagen.
(3) Teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Personalzulage in aliquotem Ausmaß.
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