§ 32 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
§ 32 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten — K-GVBG
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
§ 65a K-GVBG · K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 65a Familienhospizfreistellung
…nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs…
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