§ 25 § 25Ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
(1) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
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