(1) Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit, Unfalles oder Gebrechens vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist, dauert die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage, verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung ohne Verlangen des Vorgesetzten vorzulegen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
(4) Die Teilnahme am Einsatz bei einer nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisation oder am Einsatz bei einer Freiwilligen Feuerwehr gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, für deren Dauer die Bezüge nicht entfallen. Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der dienstlichen Abwesenheit im Vorhinein mitzuteilen, sofern dies möglich und zumutbar ist.
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