§ 20a § 20aAbberufung des Leiters des innerenDienstes des Gemeindeamtes
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
Die Abberufung des Leiters des inneren Dienstes des Gemeindeamtes von dieser Funktion darf nur durch den Gemeinderat erfolgen.
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 20a § 20aAbberufung des Leiters des innerenDienstes des Gemeindeamtes
…§ 20a Abberufung des Leiters des inneren Dienstes des Gemeindeamtes Die Abberufung des Leiters des inneren Dienstes des Gemeindeamtes von dieser Funktion darf nur durch den Gemeinderat erfolgen.…
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