§ 20a Abberufung des Leiters des inneren Dienstes des Gemeindeamtes
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
§ 20a Abberufung des Leiters des inneren Dienstes des Gemeindeamtes — K-GVBG
Die Abberufung des Leiters des inneren Dienstes des Gemeindeamtes von dieser Funktion darf nur durch den Gemeinderat erfolgen.
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