(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bürgermeister.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu einem Gemeindeverband handelt, tritt an die Stelle des Gemeinderates der Verbandsrat (Verbandsversammlung) und an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Verbandes (Verbandsobmann).
Rückverweise
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
Anl. 2
… Siehe § 2 der Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2025, LGBl. Nr. 16/2025 zu Anlage 2.…
Anl. 1
… Siehe § 2 der Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2025, LGBl. Nr. 16/2025 zu Anlage 1.…
§ 38 § 38Kinderzulage
…oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 2, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG monatlich übersteigen. (3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese…
§ 26 § 26Bezüge
…und im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Personalzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Kindergartenleiterzulage und die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen. (2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für…