§ 17 § 17Nebenbeschäftigung
In Kraft seit 28. Dezember 2022
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(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist das Nebenbeschäftigungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1986, anzuwenden.
(3) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
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