(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(3) Über die Gewährung, Einstellung, Einschränkung oder Verweigerung von Leistungen der Grundversorgung an Personen gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f entscheidet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) (entfällt)
(5) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung mit der Landesregierung.
(6) Das Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten durch Heranziehung geeigneter Dritter sicherzustellen, dass Fremde in Verfahren gemäß § 5a Abs. 1 und § 9 Abs. 2 unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen können, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist.
(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Gesetz richten sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz.
Rückverweise
K-GrvG · Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG
Anl. 1 Artikel XXXIII
…a bis g“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. a bis f“ und in § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 K-GrvG jeweils der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. b bis g“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. b bis f…
§ 8 § 8
…Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens; g) EDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer; h) allfällige Erwerbstätigkeit; i) besondere Bedürfnisse des Betroffenen; j) Angaben zur Bedürftigkeit; k) Ausbildungsdaten; l) Daten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum…
§ 6 § 6
…gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tag € 130,-- 8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag). 9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von…