(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag | € 25,-- |
2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat | |
für Erwachsene | € 260,-- |
für Minderjährige | € 145,-- |
für unbegleitete Minderjährige | € 260,-- |
3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat | |
für eine Einzelperson | € 165,-- |
für Familien (ab zwei Personen) gesamt | € 330,-- |
4. für Taschengeld pro Person und Monat | € 40,-- |
5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person | € 370,-- |
6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag | € 112,-- |
6a. für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag | € 35,-- |
7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag | € 112,-- |
7a. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tag | € 130,-- |
8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag). | |
9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von | 1:140 |
10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen. | |
11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr | € 200,-- |
12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat | € 10,-- |
13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person | € 3,63 |
14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person | € 150,-- |
15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und | |
16. für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 der Grundversorgungsvereinbarung pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung festgelegte Betrag. | |
(2) Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.
(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
a) unter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder
b) ein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.
Rückverweise
K-GrvG · Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG
§ 6 § 6
…ab zwei Personen) gesamt € 330,-- 4. für Taschengeld pro Person und Monat € 40,-- 5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person € 370,-- 6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag € 112,-- 6a. für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1…
Anl. 1 Artikel XXXIII
…ab 1. März 2022 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind. (1) Es treten in Kraft: 1. Art. I Z 3 (§ 6 K-GrvG) mit Wirkung vom 1. Jänner 2024; 2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag. (2) § 7 K…
§ 3 § 3
…mit angemessener Verpflegung, c) Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b, d) Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht, e) Sicherung der…