(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
a) für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag | 25,-- Euro; |
b) für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat | |
1. für Erwachsene | 260,-- Euro |
2. für Minderjährige | 145,-- Euro |
3. für unbegleitete Minderjährige | 260,-- Euro |
c) für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat | |
1. für eine Einzelperson | 165,-- Euro |
2. für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt | 330,-- Euro |
d) für Taschengeld pro Person und Monat | 40,-- Euro; |
e) für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person | 370,-- Euro; |
f) für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen pro Person und Monat | 2.480,-- Euro; |
g) für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag | |
1. in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) | |
ab 1. Jänner 2016 | 95,-- Euro; |
2. in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) | |
ab 1. Jänner 2016 | 63,50 Euro; |
3. in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften | |
ab 1. Jänner 2016 | 40,50 Euro; |
h) für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen; | |
i) für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170; | |
j) für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen; | |
k) für Schulbedarf pro Kind und Jahr | 200,-- Euro; |
l) für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat | 10,-- Euro; |
m) für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person | 3,63 Euro; |
n) für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person | 150,-- Euro; |
o) für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und | |
p) für Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.“ | |
(2) Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.
(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
a) unter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder
b) ein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.
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