(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren ist das Kärntner Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2010, anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
(1) Es treten in Kraft:
a) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 und § 7 K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2012;
b) § 6 Abs. 3 K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 5. Juli 2006;
c) § 11, in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
(2) Mit Inkrafttreten der „Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung“ ist § 7 K-GrvG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach § 6 Abs. 1 lit. a und g K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.
(1) Es treten in Kraft:
1. § 6 Abs. 1 lit. g, in der Fassung des Art. I Z 1b dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2016;
2. § 6 Abs. 1 lit. a, b und c, in der Fassung des Art. I Z 1b dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2017;
3. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
(2) § 7 K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach § 6 Abs. 1 lit. g K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1b dieses Gesetzes, rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3 lit. g K-GrvG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden in § 1a Z 1 K-GrvG der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. a bis g“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. a bis f“ und in § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 K-GrvG jeweils der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. b bis g“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. b bis f“ ersetzt.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3 lit. c K-GrvG), Art. I Z 3 (§ 6 Abs. 1 lit. a bis c K-GrvG) und Art. I Z 6 (§ 11 Abs. 4 K-GrvG) mit Wirkung vom 1. März 2022;
2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
(2) § 7 K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Kostenhöchstsätze nach § 6 Abs. 1 lit. a bis c K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 3,
2. die Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Art. I Z 2 aufgenommene Personengruppe entstanden sind, sowie
3. die gemäß Art. 3 der Vereinbarung im Sinne des § 1a Z 8 lit. c K-GrvG festgelegte Erstversorgungspauschale
rückwirkend ab 1. März 2022 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 3 (§ 6 K-GrvG) mit Wirkung vom 1. Jänner 2024;
2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
(2) § 7 K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach § 6 K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 3, rückwirkend ab 1. Jänner 2024 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Fremden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Leistungen erhalten, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von der Landesregierung angebotene Erklärung („Kärntner Hausordnung“) zur Unterzeichnung vorzulegen, wobei bis zum erstmaligen Angebot zur Unterzeichnung nicht von einer fehlenden Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen auszugehen ist.
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