(1) Der Vertrauenspersonenausschuß ist für jene im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Ist kein Zentralausschuß zu bilden, obliegen dem Vertrauenspersonenausschuß auch alle nach diesem Gesetz dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben.
(2) Dem Vertrauenspersonenausschuß obliegt insbesondere die Mitwirkung
a) bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung;
b) bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
c) bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen und von technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren;
d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten der Bediensteten.
(3) Mit dem Vertrauenspersonenausschuß ist im Sinne des § 12 das Einvernehmen herzustellen:
a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Vertrauenspersonenausschusses hinausgehen;
b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;
c) bei der allgemeinen Urlaubseinteilung oder deren Abänderung.
(4) Weiters obliegt es dem Vertrauenspersonenausschuß:
a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;
b) sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;
c) an der Besichtigung von Dienststellen oder einzelner ihrer Bereiche durch behördliche Organe, sofern diese nicht der Kontrolle der Finanz- und Kassengebarung dient, teilzunehmen. Der Vertrauenspersonenausschuß ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;
d) an der Aufrechterhaltung der Disziplin mitzuwirken;
e) in den Angelegenheiten des § 18 tätig zu werden;
f) bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.
Rückverweise
K-GPVG · Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG
§ 9 § 9
…Der Vertrauensperson stehen die im § 7 Abs. 1 bis 4 angeführten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. …
§ 12 § 12
…1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des §§ 7 und 11 sind vom Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach auch von den vom Magistratsdirektor hiezu ermächtigten Bediensteten, vor…
§ 11 § 11
…sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe, j) bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz, k) bei der Erstellung des Bewertungs- und Stellenplanes, bei der Erlassung sonstiger dienstrechtlicher Verordnungen sowie bei der Neuerstellung oder Abänderung der Verwaltungsgliederung (Organisationsplan), l) bei der…