§ 9 § 9
In Kraft seit 01. August 1983
Up-to-date
Der Vertrauensperson stehen die im § 7 Abs. 1 bis 4 angeführten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4, 5 und 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach § 11 Abs. 4 zu entsendenden Mitglieder die Vertrauensperson tritt.
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