§ 91a § 91aSachzuwendungen und Belohnungen
In Kraft seit 01. Januar 2022
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(1) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel darf die Dienstgeberin der Gemeindemitarbeiterin Sachzuwendungen gewähren, wenn
1. ein dienstliches Interesse gegeben ist und
2. die Gewährung von der Einkommensteuer befreit ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung.
(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel darf die Bürgermeisterin besondere Leistungen der Gemeindemitarbeiterin durch Belohnungen abgelten, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind. Die Dienstgeberin darf Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewähren. Das Ausmaß der Belohnung darf für jede Gemeindemitarbeiterin 350 Euro jährlich nicht überschreiten.
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