(1) Einer Gemeindemitarbeiterin darf ein Bezugsvorschuss für Wohnzwecke bis zum Höchstbetrag von 5.500 Euro gewährt werden.
(2) Der Bezugsvorschuss kann für folgende Zwecke gewährt werden:
a) zum Bau oder zur Fertigstellung eines Eigenheimes;
b) zum Erwerb einer Eigentumswohnung oder zur Beschaffung einer Mietwohnung;
c) für Zwecke, die mit dem Erwerb oder der Renovierung eines Hauses oder einer Wohnung in ursächlichem Zusammenhang stehen.
(3) Die Gewährung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Rückzahlung des Bezugsvorschusses für Wohnzwecke hat längstens binnen 144 Monaten zu erfolgen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate hat mindestens 45 Euro zu betragen. Die Gemeindemitarbeiterin kann den Bezugsvorschuss auch vorzeitig zurückzahlen.
(5) Ein Bezugsvorschuss darf an Gemeindemitarbeiterinnen gewährt werden, deren bestehendes Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits ununterbrochen ein Jahr gedauert hat. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Gemeindemitarbeiterinnen, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen des § 77 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Dienstgeberin kann sich vorbehalten, die zweckentsprechende Verwendung des Bezugsvorschusses zu überprüfen. Bei widmungswidriger Verwendung wird der noch aushaftende Vorschussrest sofort zur Rückzahlung fällig.
Rückverweise