(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, so weit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.
(2) Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist die Ersatzpflichtige zum Ersatz aufzufordern; erforderlichenfalls ist der Ersatz im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(3) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für die Gemeindemitarbeiterin eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuss stehen würde.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 76 § 76Verjährung
…wird, nach dem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. (2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 75) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.…
§ 37f § 37fBezüge während des Sabbaticals
…sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 75 durch Abzug von den Bezügen der Gemeindemitarbeiterin hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch…