(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeberin und Gemeindemitarbeiterin eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz gewährt werden; dabei sind die Interessen der Dienstnehmerin sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen.
(2) Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach § 20, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.
(3) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Dienstgeberin ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch die Dienstnehmerin hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden