(1) Die Gemeindemitarbeiterin rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe ihrer Gehaltsklasse vor. In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über maximal 19 weitere Gehaltsstufen möglich.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30 September endet.
(3) Die Vorrückung wird gehemmt:
a) durch Nichtablegen der im Dienstvertrag vorgesehenen Dienstprüfung innerhalb der hierfür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des ergebnislosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung;
b) während eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Sonderurlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist;
c) während einer Bildungskarenz (§ 71);
d) solange die Leistungsbewertung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 87) lautet; oder
e) für die Dauer der Außerdienststellung nach § 70 Abs. 2.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 82 § 82Anrechnung von Berufserfahrung
…der Anstellung vorangesetzt. Die zwischen dem anlässlich der Anstellung berechneten Vorrückungsstichtag und dem Tag der Einstellung verbrachten Zeiten sind hinsichtlich des Erfahrungsanstieges nach § 83 Abs. 1 so zu behandeln, als ob die Gemeindemitarbeiterin diese Zeiten im Dienststand der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes verbracht hätte. Die Bestimmungen über die…