(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung der Gemeindemitarbeiterin von ihrem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat die Gemeindemitarbeiterin eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist sie nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem sie vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder
2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen.
(3) Muss der Gemeindemitarbeiterin aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als in Abs. 2 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, so hat sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage (§ 89 Abs. 4).
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 65 § 65Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung der Gemeindemitarbeiterin von ihrem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszei…
§ 89 § 89Nebenbezüge
…besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind; i) Gefahrenzulage für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind; j) Ausgleichszulage; k) Vergütung iSd § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976; l) Verwendungszulage; m) Auslandsverwendungszulage; n) Fehlgeldentschädigung zum Ausgleich von Verlusten, die bei Führung…