(1) Der Gemeindemitarbeiterin darf auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält die Gemeindemitarbeiterin den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Für die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen länger als einen Monat dauern soll, ist der Gemeinderat zuständig.
(5) Der Gemeindemitarbeiterin gebührt jedenfalls ein Sonderurlaub für
1. die erfolgreiche Ablegung der im Dienstvertrag oder in der Optionserklärung vorgesehenen Dienstprüfung und
2. Fortbildungen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei einer oder mehreren nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisationen oder im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer Freiwilligen Feuerwehr
im Gesamtausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der Gemeindemitarbeiterin pro Jahr.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 67 § 67Pflegefreistellung
…1) Die Gemeindemitarbeiterin hat – unbeschadet des § 62 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: a) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines…
§ 42 § 42Untersagung der Nebenbeschäftigung
…Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können. (7) Bei Gemeindemitarbeiterinnen, a) die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen teilbeschäftigt sind, oder b) die einen Sonderurlaub (§ 62), eine Pflegekarenz, eine Familienhospizkarenz, eine Bildungskarenz oder eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen, hat die Dienstgeberin die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die…