(1) Die Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung einer Gemeindemitarbeiterin zur Dienstleistung an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger. Die Zuweisung hat mit Weisung des Gemeinderates zu erfolgen. Der Gemeinderat darf die Zuweisung widerrufen, wenn der Widerruf im Interesse der Gemeinde liegt.
(2) Rechtsträger iSd Abs. 1 sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts.
(3) Andere landesgesetzlichen Bestimmungen über die Dienstleistung von Gemeindemitarbeiterinnen bei einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger iSd Abs. 1 bleiben unberührt.
(4) § 54, § 55 Abs. 5 und 6, § 56 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, 57 Abs. 2 und 3 und § 58 gelten für die Zuweisung von Gemeindemitarbeiterinnen an eine andere Gebietskörperschaft oder an einen Gemeindeverband. §§ 55 bis 59 gelten für die Zuweisung von Gemeindemitarbeiterinnen an alle anderen Rechtsträger iSd Abs. 2.
§ 57 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 57 § 57 Weisungsrecht
…1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 53 Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid des Gemeinderates mit der Wahrnehmung sämtlicher Dienstgeberbefugnisse zu betrauen. Davon ausgenommen sind a…
§ 19 § 19 Betriebsübergang
…des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Mitarbeiterinnen der Gemeinde. Die betroffenen Gemeindemitarbeiterinnen können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 53 ff. zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd…
§ 58 § 58 Personalübereinkommen
…1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Gemeinderat und dem in Betracht kommenden Rechtsträger iSd § 53 Abs. 2 ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: a) Zweck der Zuweisung, b) Dauer der Zuweisung, c) ob und in welchem Ausmaß…
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