(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn die Gemeindemitarbeiterin einer anderen Dienststelle der Gemeinde in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz der Gemeindemitarbeiterin an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Eine Versetzung ist zulässig, wenn
a) ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht und
b) die neue Dienststelle oder der Arbeitsplatz nicht mehr als 70 km von der bisherigen Dienststelle bzw. dem bisherigen Arbeitsplatz entfernt ist.
Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere in den Fällen des § 49 Abs. 5 sowie in Fällen interkommunaler Zusammenarbeit vor.
§ 70 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 70 § 70 Dienstfreistellung und Außerdienststellung bestimmter Organe
…Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in lit. a bis lit. c angeführten Umstände zutrifft. §§ 49 und 50 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert die Gemeindemitarbeiterin nach lit. a ihre Zustimmung zur Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so…
§ 34 § 34 Nachtarbeit
…verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. §§ 49 und 50 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.…
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