(1) Die Dienstzeit der Gemeindemitarbeiterin, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstliche Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit) darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dem sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen ist vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.
(4) Nachtarbeiterinnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. §§ 49 und 50 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
§ 1 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 1
…gestanden ist, kann die Gemeindemitarbeiterin eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis abweichend von Abs. 1 und 2 nach dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG , LGBl. Nr. 95/1992, bestimmen soll. (3) Dieses Gesetz findet auf Ferialarbeiterinnen und auf Lehrlinge der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach Maßgabe des 7. Abschnittes Anwendung. (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung…
§ 104 § 104 Ferialarbeiterinnen
…um neben der Schulzeit bzw. dem Studium Einkünfte zu erzielen. (2) Auf Ferialarbeiterinnen findet dieses Gesetz mit Ausnahme von §§ 6 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 7, 13 Abs. 4, 14 bis 18, 53 bis 59, 79 bis 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 lit…
Rückverweise