(1) Wird die Gemeindemitarbeiterin von ihrer bisherigen Verwendung abberufen, ist ihr gleichzeitig eine neue Verwendung zuzuweisen.
(2) Eine qualifizierte Verwendungsänderung (Abs. 3) ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen.
(3) Eine qualifizierte Verwendungsänderung ist die Abberufung einer Gemeindemitarbeiterin von ihrer bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn
a) durch die neue Verwendung in der Laufbahn der Gemeindemitarbeiterin eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder
b) die neue Verwendung der bisherigen Verwendung der Gemeindemitarbeiterin nicht mindestens gleichwertig ist, oder
c) der Gemeindemitarbeiterin – mit Ausnahme der Fälle des § 48 Abs. 1 - keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(4) Keine qualifizierte Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt und während eines Kalenderjahres nur einmal eine solche Zuweisung erfolgt. Keine qualifizierte Verwendungsänderung ist ferner die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Gemeindemitarbeiterin.
(5) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
a) bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
b) bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
c) bei Bedarfsmangel oder,
d) wenn die Gemeindemitarbeiterin den zu erwartenden Arbeitserfolg (§ 87 Abs. 1) nicht aufgewiesen hat.
(6) Die Abberufung der Leiterin des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Amtsleiterin, Stadtamtsleiterin) von dieser Funktion darf nur durch den Gemeindevorstand erfolgen.
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