(1) Die Gemeindemitarbeiterin ist verpflichtet, auf die Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit zu achten.
(2) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen (fachärztlichen) Fachwissens fallen, hat sich die Gemeindemitarbeiterin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Anfallende Kosten hat die Dienstgeberin nach Vorlage der Rechnung zu tragen.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 89 § 89Nebenbezüge
…vor einem allgemeinen oder besonderen Beschäftigungsverbot nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, vor dem Zeitpunkt nach § 22, § 23, § 38 oder § 39 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, oder vor einer Väter-Karenz bezogen wurden. Sofern im neuen Aufgabenkreis ebenfalls Nebenbezüge gebühren, sind die vorhergehenden…