§ 39 § 39Erhaltung der Dienstfähigkeit, ärztliche Untersuchung
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Die Gemeindemitarbeiterin ist verpflichtet, auf die Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit zu achten.
(2) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen (fachärztlichen) Fachwissens fallen, hat sich die Gemeindemitarbeiterin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Anfallende Kosten hat die Dienstgeberin nach Vorlage der Rechnung zu tragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden