(1) Ist die Gemeindemitarbeiterin am Dienst verhindert, so hat sie dies ihrer unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen verursacht ist, hat die Gemeindemitarbeiterin ihre Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstgeberin verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(2a) Die Teilnahme am Einsatz bei einer nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisation oder am Einsatz bei einer Freiwilligen Feuerwehr gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, für deren Dauer die Bezüge nicht entfallen. Die Gemeindemitarbeiterin hat dem Dienstgeber den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der dienstlichen Abwesenheit im Vorhinein mitzuteilen, sofern dies möglich und zumutbar ist.
(3) Erweist sich die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt, oder kommt die Gemeindemitarbeiterin den in Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach oder entzieht sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, verliert sie für die Dauer der Abwesenheit bzw. Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn sie glaubhaft macht, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind. Es kann jedoch anstelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Arbeitstage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligt werden.
(4) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind der Gemeindemitarbeiterin die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die Bezugskürzung tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird. Die zurückbehaltenen Bezüge sind der Gemeindemitarbeiterin nachträglich auszuzahlen,
a) wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat, es sei denn, es erfolgte ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion), oder
b) die Haft nicht selbst verschuldet war,
sonst sind sie verfallen.
(4a) Die Bezüge entfallen auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
(5) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 und 4a nicht berührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden