K-GMG
Gliederung
2. Abschnitt Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen
2. Unterabschnitt Dienstzeit § 27 Begriff der Dienstzeit
§ 36 § 36 Überstunden und Mehrleistungsstunden
(1) Die Gemeindemitarbeiterin, für die keine gleitende Dienstzeit eingeführt ist, hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit(§ 28) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
a) die Gemeindemitarbeiterin einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
b) die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
c) die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von der Gemeindemitarbeiterin, die die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
d) die Gemeindemitarbeiterin diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist die Gemeindemitarbeiterin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 89 Abs. 1 lit. d abzugelten.
(3) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
a) im Verhältnis 1 : 1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder
b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
c) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 28 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
a) im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 28 Abs. 1 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden..
(5) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (von 22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über- oder Mehrleistungsstunden:
a) Zeiten einer vom Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
b)Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der in § 29 Abs. 4 zulässigen Höhe,
c)die Umkleidezeit (§ 27 lit. a).
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
§ 47a K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 47a § 47a Schutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Die Gemeindemitarbeiterin, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG , oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
§ 29 § 29 Gleitzeit
…der Dienstvorgesetzten zu begründen. Ist ein höheres Gleitzeitguthaben im dienstlichen Interesse gelegen, sind jene Stunden, die das Gleitzeitguthaben von 24 Stunden überschreiten, nach § 36 abzugelten. Bei nicht ausreichender Begründung sind das Gleitzeitguthaben oder die Gleitzeitschulden in der folgenden Gleitzeitperiode jedenfalls auszugleichen, ansonsten ist das Gleitzeitguthaben verfallen bzw. hat für…
§ 28 § 28 Dienstzeit
…Das Zeitguthaben ist im folgenden Durchrechnungszeitraum auszugleichen. Ist der Ausgleich im folgenden Durchrechnungszeitraum aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind die betreffenden Stunden nach § 36 abzugelten. (4b) Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung…
§ 104 § 104 Ferialarbeiterinnen
(1) Ferialarbeiterinnen sind Personen, die eine Schule besuchen oder ein Studium betreiben, und die in den Ferien Dienstleistungen für die Gemeinde (Gemeindeverband) erbringen, um neben der Schulzeit bzw. dem Studium Einkünfte zu erzielen. (2) Auf Ferialarbeiterinnen findet dieses Gesetz mit Ausnah…
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