Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Gemeindemitarbeiterinnen der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden. Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 28 § 28Dienstzeit
…1) Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) der Gemeindemitarbeiterin zuzüglich der Ruhepausen nach § 31 beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit ist von der Bürgermeisterin oder von den von der Bürgermeisterin dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem…