§ 27 § 27Begriff der Dienstzeit
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Im Sinn dieses Gesetzes ist:
a) Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der die Gemeindemitarbeiterin verpflichtet ist, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen; Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit;
b) Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
c) Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag;
d) Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) herabgesetzt ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden