Im Sinn dieses Gesetzes ist:
a) Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der die Gemeindemitarbeiterin verpflichtet ist, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen; Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit;
b) Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
c) Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag;
d) Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) herabgesetzt ist.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 104 § 104Ferialarbeiterinnen
…79 bis 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 lit. b bis n, Abs. 2 bis 9 Anwendung. (3) §§ 27 bis 37 finden nur insoweit Anwendung, als nicht das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, anzuwenden ist.…