§ 104 § 104Ferialarbeiterinnen
In Kraft seit 13. Dezember 2011
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(1) Ferialarbeiterinnen sind Personen, die eine Schule besuchen oder ein Studium betreiben, und die in den Ferien Dienstleistungen für die Gemeinde (Gemeindeverband) erbringen, um neben der Schulzeit bzw. dem Studium Einkünfte zu erzielen.
(2) Auf Ferialarbeiterinnen findet dieses Gesetz mit Ausnahme von §§ 6 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 7, 13 Abs. 4, 14 bis 18, 53 bis 59, 79 bis 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 lit. b bis n, Abs. 2 bis 9 Anwendung.
(3) §§ 27 bis 37 finden nur insoweit Anwendung, als nicht das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, anzuwenden ist.
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