(1) Den Gemeindemitarbeiterinnen ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke iSd Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf die Gemeindemitarbeiterin entgegennehmen. Sie hat ihre Dienstgeberin davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstgeberin innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 22 § 22Geschenkannahme
(1) Den Gemeindemitarbeiterinnen ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. (2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke…
§ 89 § 89Nebenbezüge
…Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge: a) Vergütung von Überstunden und Mehrleistungsstunden; b) Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind; c) Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst und Journaldienst; d) Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) für Dienstleistungen an…