(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde auf einen Erwerber über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), bleiben die Gemeindemitarbeiterinnen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Mitarbeiterinnen der Gemeinde. Die betroffenen Gemeindemitarbeiterinnen können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 53 ff. zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd § 59).
(2) Gemeindemitarbeiterinnen sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund eines Betriebsüberganges iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Gemeindemitarbeiterinnen stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(3) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen werden mit diesem Zeitpunkt Gemeindemitarbeiterinnen nach diesem Gesetz.
(4) Abs. 3 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(5) Abs. 3 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers. Im Fall eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung gehen abweichend von Abs. 3 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses handelt. (LGBl. Nr. 26/2017, Art. V Z. 4)
(6) entfällt
(7) entfällt
(8) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Unternehmens- oder Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitverhältnisses aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, sowie das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleiben unberührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden